Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt
in der Fassung (MBl. LSA Nr. 53/2004 vom 27. 12. 2004)
Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Dome und Schlösser in
Sachsen-Anhalt“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat
ihren Sitz im Schloss Leitzkau.
(1) Zweck der Stiftung ist es, die im Eigentum der Stiftung
stehenden Dome, Kirchen, Klöster, Burgen und Schlösser sowie bewegliche
Kunst- und Kulturgüter in Sachsen-Anhalt zu erhalten und insbesondere
in Bezug auf ihre historische, kirchengeschichtliche, kunsthistorische
und landschaftsprägende Bedeutung zu verwalten. Hierzu gehört es, die
Baudenkmale baulich zu betreuen, die beweglichen Kunst- und Kulturgüter
in ihrem Bestand zu erhalten und konservatorisch zu betreuen sowie sie
und die Baudenkmale wissenschaftlich zu erschließen und der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder einer ihrer Bedeutung gerecht
werdenden Nutzung zuzuführen.
(2) Stiftungszweck und Arbeit der Stiftung tragen für ihre sakralen Kulturdenkmale den Zielen und Bestimmungen der vom Land Sachsen-Anhalt abgeschlossene Kirchenverträge Rechnung.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, mit Dritten Nutzungsverträge abzuschließen, soweit sie dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Insbesondere schließt sie mit jeder der die Dome, Kirchen und Klöster nutzenden Kirchengemeinden eine Vereinbarung über die Nutzungsverhältnisse ab. Dabei sind vor allem Regelungen über die Verkehrssicherungspflichten zur Unterhaltung und Versicherung des Inventars zu treffen.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Stiftung kann die Rechte und Pflichten einer Unteren
Denkmalschutzbehörde für ihren Wirkungskreis wahrnehmen.
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage
genannten Grundstücken mit ihrem gesetzlichen Zubehör sowie weiteren
beweglichen profanen und sakralen Kunst- und Kulturgütern.
(2) Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens darf die
Stiftung nur mit Zustimmung der Stiftungsbehörde annehmen.
(1) Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen und die Verwaltung
weiterer Stiftungen und kultureller Einrichtungen mit Zustimmung des
Kuratoriums übernehmen. Die hieraus entstehenden Kosten sind der
verwaltenden Stiftung zu erstatten.
(2) Die Stiftung kann die treuhänderische Verwaltung von
kulturhistorisch wertvollen Denkmalen sowie beweglichen Kunst- und
Kulturgütern, die sich im Eigentum oder Besitz von Kommunen befinden,
übernehmen. Die Kommunen tragen die aus der treuhänderischen Verwaltung
entstehenden Kosten. Der Umfang der Verwaltung ist im Einzelfall durch
Vertrag zu regeln.
(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel
erhält die Stiftung vor allem
- aus Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Gebühren, Entgelten,
- privater Spenden und Sponsoringverträgen,
- aus Landeszuweisungen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter, insbesondere
des Bundes und anderer Gebietskörperschaften, einzuwerben, um sie für
den Stiftungszweck zu verwenden.
Organe der Stiftung sind: Das Kuratorium und der Vorstand.
(1) Das Kuratorium besteht aus neun stimmberechtigten vom
Kultusminister zu berufenden Mitgliedern,
die ehrenamtlich tätig sind.
Die Landesregierung benennt insgesamt fünf Mitglieder – jeweils ein
Mitglied aus dem Kultusministerium, das den Vorsitz stellt, aus dem
Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit sowie der Staatskanzlei.
(2) Drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen berufen. Ein Mitglied wird auf Vorschlag der Katholischen Kirche berufen.
(3) Der Direktor/Die Direktorin des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie gehört dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(4) Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
(5) Die Beschlüsse im Kuratorium kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder der sie vertretenden Personen anwesend sind.
(6) Der Vorstand der Stiftung nimmt beratend an den Sitzungen teil
.
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen
sind. Das Kuratorium beschließt insbesondere den Haushalts- und
Stellenplanentwurf und die Geschäftsordnung der Stiftung sowie über die
Einstellung und Beförderung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab
der Vergütungsgruppe IIa BAT.
(2) Das Kuratorium überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand sowie dessen Geschäftsführung.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Ein Direktor/Eine Direktorin wird als Vorstand der Stiftung auf
Vorschlag des Kuratoriums durch das Kultusministerium berufen.
Die berufene Person ist Vorstand im Sinne des § 6 und hauptamtlich
tätig.
(2) Der Vorstand leitet die Stiftung, führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Auf die Arbeits- und Dienstverhältnisse sind die für den
öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(1) Das Kuratorium kann einen Beirat berufen, der das Kuratorium und
den Vorstand in grundsätzlichen Fragen von Bau- und
Bauunterhaltungsmaßnahmen, insbesondere an den sakralen Baudenkmalen,
berät. Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
(2) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
1. zwei Personen, die die kirchlichen Bauämter vertreten,
2. eine Person, die das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
vertritt,
3. eine Person, die Mitglied des Denkmalrates ist,
4. eine Person, die die evangelischen Kirchengemeinden vertritt,
5. eine Person, die die katholischen Kirchengemeinden vertritt,
6. eine Person des öffentlichen Lebens.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Beratung regionale Baukommissionen berufen. Den regionalen Baukommissionen sollen jeweils angehören:
1. eine Person, die die jeweilige Kommune vertritt, 2. eine Person, die das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie vertritt, 3. eine Person, die die Obere Denkmalschutzbehörde vertritt, 4. eine Person, die den/die jeweiligen Nutzer vertritt. (4) Die bestehenden Dombaukommissionen können als regionale Baukommissionen im Sinne des Abs. 3 berufen werden.
(5) Die Tätigkeit im Beirat und in den regionalen Baukommissionen ist ehrenamtlich.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die
Rechnungslegung der Stiftung gilt § 105 LHO.
(2) Gemäß § 111 Abs. 1 LHO prüft der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.
(3) Die nach § 109 Abs. 2 LHO durchzuführende jährliche Prüfung wird
durch den Landesrechnungshof vorgenommen.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der
Mitglieder des Kuratoriums oder der sie vertretenden Personen und
bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(1) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der
Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums und der
Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
(2) Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an diejenigen zurück, die es in die Stiftung eingebracht haben. Das sonstige Stiftungsvermögen fällt an das Land Sachsen-Anhalt zurück.
(3) Die Stiftung kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Stiftungen,
die einen gleichen Stiftungszweck verfolgen, vereinigt werden, wenn die
zur Verwaltung berufenen Organe der Stiftung dies beschließen und die
Stiftungsbehörde dem zustimmt.
Stiftungsbehörde ist das Kultusministerium des Landes
Sachsen-Anhalt. Dieser obliegt auch die Stiftungsaufsicht.
Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt am 01. 01. 2005 in Kraft.
• Burg Falkenstein sowie das Museumsgut lt. Inventarverzeichnis
• Eckartsburg, Eckartsberga
• Jagdschloss Letzlingen
• Konradsburg, Ermsleben
• Schloss Bernburg
• Schloss Goseck
• Schloss Köthen
• Schloss Neuenburg, Freyburg
• Schloss Plötzkau
• Schloss Leitzkau
• Dom St. Mauritius und St. Katharina zu Magdeburg
• Dom St. Stephanus und St. Sixtus zu Halberstadt;
Domschatz lt. Inventarverzeichnis
• Dom St. Marien zu Havelberg
• Dom zu Halle
• Kloster und Stiftskirche St. Pankratius Hamersleben