Satzung
Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt
in der Fassung (MBl. LSA Nr. 53/2004 vom 27. 12. 2004)
Die Stiftung trägt den Namen
„Stiftung Dome und Schlösser in
Sachsen-Anhalt“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat
ihren Sitz im Schloss Leitzkau.

(1) Zweck der Stiftung ist es, die im
Eigentum der Stiftung
stehenden Dome, Kirchen, Klöster, Burgen und Schlösser sowie bewegliche
Kunst- und Kulturgüter in Sachsen-Anhalt zu erhalten und insbesondere
in Bezug auf ihre historische, kirchengeschichtliche, kunsthistorische
und landschaftsprägende Bedeutung zu verwalten. Hierzu gehört es, die
Baudenkmale baulich zu betreuen, die beweglichen Kunst- und Kulturgüter
in ihrem Bestand zu erhalten und konservatorisch zu betreuen sowie sie
und die Baudenkmale wissenschaftlich zu erschließen und der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder einer ihrer Bedeutung gerecht
werdenden Nutzung zuzuführen.
(2) Stiftungszweck und Arbeit der
Stiftung tragen für ihre sakralen
Kulturdenkmale den Zielen und Bestimmungen der vom Land Sachsen-Anhalt
abgeschlossene Kirchenverträge Rechnung.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, mit
Dritten Nutzungsverträge
abzuschließen, soweit sie dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen.
Insbesondere schließt sie mit jeder der die Dome, Kirchen und Klöster
nutzenden Kirchengemeinden eine Vereinbarung über die
Nutzungsverhältnisse ab. Dabei sind vor allem Regelungen über die
Verkehrssicherungspflichten zur Unterhaltung und Versicherung des
Inventars zu treffen.
(4) Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die
dem Stiftungszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Stiftung kann die Rechte und
Pflichten einer Unteren
Denkmalschutzbehörde für ihren Wirkungskreis wahrnehmen.

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht
aus den in der Anlage
genannten Grundstücken mit ihrem gesetzlichen Zubehör
sowie weiteren
beweglichen profanen und sakralen Kunst- und Kulturgütern.
(2) Zustiftungen zur Vermehrung des
Stiftungsvermögens darf die
Stiftung nur mit Zustimmung der Stiftungsbehörde annehmen.

(1) Die Stiftung kann unselbständige
Stiftungen und die Verwaltung
weiterer Stiftungen und kultureller Einrichtungen mit
Zustimmung des
Kuratoriums übernehmen. Die hieraus entstehenden Kosten sind der
verwaltenden
Stiftung zu
erstatten.
(2) Die Stiftung kann die
treuhänderische Verwaltung von
kulturhistorisch wertvollen Denkmalen sowie beweglichen Kunst- und
Kulturgütern, die sich im Eigentum oder Besitz von Kommunen befinden,
übernehmen. Die Kommunen tragen die aus der treuhänderischen Verwaltung
entstehenden Kosten. Der Umfang der Verwaltung ist im Einzelfall durch
Vertrag zu regeln.

(1) Die zur Erfüllung des
Stiftungszweckes erforderlichen Mittel
erhält die Stiftung vor allem
- aus Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Gebühren, Entgelten,
- privater Spenden und Sponsoringverträgen,
- aus Landeszuweisungen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt,
Zuwendungen Dritter, insbesondere
des Bundes und anderer Gebietskörperschaften, einzuwerben, um sie für
den Stiftungszweck zu verwenden.

Organe der Stiftung
sind: Das Kuratorium und der Vorstand.

(1) Das Kuratorium besteht aus neun
stimmberechtigten vom
Kultusminister zu berufenden Mitgliedern,
die ehrenamtlich tätig sind.
Die Landesregierung benennt insgesamt fünf Mitglieder – jeweils ein
Mitglied aus dem Kultusministerium, das den Vorsitz stellt, aus dem
Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit sowie der Staatskanzlei.
(2) Drei Mitglieder werden auf
Vorschlag der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen berufen. Ein Mitglied wird auf Vorschlag der
Katholischen Kirche berufen.
(3) Der Direktor/Die Direktorin des
Landesamtes für Denkmalpflege und
Archäologie gehört dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(4) Die Mitglieder können sich
vertreten lassen.
(5) Die Beschlüsse im Kuratorium kommen
mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder der sie
vertretenden Personen anwesend sind.
(6) Der Vorstand der Stiftung nimmt
beratend an den Sitzungen teil.

(1) Das Kuratorium beschließt über
alle grundsätzlichen
Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen
sind. Das Kuratorium beschließt insbesondere den Haushalts- und
Stellenplanentwurf und die Geschäftsordnung der Stiftung sowie über die
Einstellung und Beförderung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab
der Vergütungsgruppe IIa BAT.
(2) Das Kuratorium überwacht die
Ausführung seiner Beschlüsse durch den
Vorstand sowie dessen Geschäftsführung.
(3) Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.

(1) Ein Direktor/Eine Direktorin wird
als Vorstand der Stiftung auf
Vorschlag des Kuratoriums durch das Kultusministerium berufen.
Die berufene Person ist Vorstand im Sinne des § 6 und hauptamtlich
tätig.
(2) Der Vorstand leitet die Stiftung,
führt die Beschlüsse des
Kuratoriums aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er vertritt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.

Auf die Arbeits- und
Dienstverhältnisse sind die für den
öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften
anzuwenden.

(1) Das Kuratorium kann einen Beirat
berufen, der das Kuratorium und
den Vorstand in grundsätzlichen Fragen von Bau- und
Bauunterhaltungsmaßnahmen, insbesondere an den sakralen Baudenkmalen,
berät. Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
(2) Der Beirat setzt sich wie folgt
zusammen:
1. zwei Personen, die die kirchlichen
Bauämter vertreten,
2. eine Person, die das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
vertritt,
3. eine Person, die Mitglied des Denkmalrates ist,
4. eine Person, die die evangelischen Kirchengemeinden vertritt,
5. eine Person, die die katholischen Kirchengemeinden vertritt,
6. eine Person des öffentlichen Lebens.
(3) Der Vorstand kann zu seiner
Beratung regionale Baukommissionen
berufen. Den regionalen Baukommissionen sollen jeweils angehören:
1. eine Person, die die jeweilige
Kommune vertritt, 2. eine Person,
die das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie vertritt, 3. eine
Person, die die Obere Denkmalschutzbehörde vertritt, 4. eine Person,
die den/die jeweiligen Nutzer vertritt.
(4) Die bestehenden Dombaukommissionen können als regionale
Baukommissionen im Sinne des Abs. 3 berufen werden.
(5) Die Tätigkeit im Beirat und in den
regionalen Baukommissionen ist
ehrenamtlich.
(6) Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel
mit dem Landeswappen und dem Namen
der Stiftung.

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen sowie für die
Rechnungslegung der Stiftung gilt § 105 LHO.
(2) Gemäß § 111 Abs. 1 LHO prüft der
Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt
die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung und die
bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.
(3) Die nach § 109 Abs. 2 LHO
durchzuführende jährliche Prüfung wird
durch den Landesrechnungshof vorgenommen.

Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von zwei Drittel der
Mitglieder des Kuratoriums oder der sie vertretenden Personen und
bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(1) Der Beschluss über die Auflösung
der Stiftung bedarf der
Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums und der
Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
(2) Bei der Auflösung der Stiftung oder
bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an diejenigen zurück, die es in die
Stiftung eingebracht haben. Das sonstige Stiftungsvermögen fällt an das
Land Sachsen-Anhalt zurück.
(3) Die Stiftung kann mit anderen
öffentlich-rechtlichen Stiftungen,
die einen gleichen Stiftungszweck verfolgen, vereinigt werden, wenn die
zur Verwaltung berufenen Organe der Stiftung dies beschließen und die
Stiftungsbehörde dem zustimmt.

Stiftungsbehörde ist das
Kultusministerium des Landes
Sachsen-Anhalt. Dieser obliegt auch die Stiftungsaufsicht.

Die Satzung tritt nach ihrer
Veröffentlichung im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt am 01. 01. 2005 in Kraft.

• Burg Falkenstein sowie das
Museumsgut lt. Inventarverzeichnis
• Eckartsburg, Eckartsberga
• Jagdschloss Letzlingen
• Konradsburg, Ermsleben
• Schloss Bernburg
• Schloss Goseck
• Schloss Köthen
• Schloss Neuenburg, Freyburg
• Schloss Plötzkau
• Schloss Leitzkau
• Dom St. Mauritius und St.
Katharina zu Magdeburg
• Dom St. Stephanus und St. Sixtus zu Halberstadt;
Domschatz lt. Inventarverzeichnis
• Dom St. Marien zu Havelberg
• Dom zu Halle
• Kloster und Stiftskirche St. Pankratius Hamersleben
