Satzung

Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt

in der Fassung (MBl. LSA Nr. 53/2004 vom 27. 12. 2004)

§1 Name, Sitz


Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz im Schloss Leitzkau.

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§2 Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist es, die im Eigentum der Stiftung stehenden Dome, Kirchen, Klöster, Burgen und Schlösser sowie bewegliche Kunst- und Kulturgüter in Sachsen-Anhalt zu erhalten und insbesondere in Bezug auf ihre historische, kirchengeschichtliche, kunsthistorische und landschaftsprägende Bedeutung zu verwalten. Hierzu gehört es, die Baudenkmale baulich zu betreuen, die beweglichen Kunst- und Kulturgüter in ihrem Bestand zu erhalten und konservatorisch zu betreuen sowie sie und die Baudenkmale wissenschaftlich zu erschließen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen.

(2) Stiftungszweck und Arbeit der Stiftung tragen für ihre sakralen Kulturdenkmale den Zielen und Bestimmungen der vom Land Sachsen-Anhalt abgeschlossene Kirchenverträge Rechnung.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, mit Dritten Nutzungsverträge abzuschließen, soweit sie dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Insbesondere schließt sie mit jeder der die Dome, Kirchen und Klöster nutzenden Kirchengemeinden eine Vereinbarung über die Nutzungsverhältnisse ab. Dabei sind vor allem Regelungen über die Verkehrssicherungspflichten zur Unterhaltung und Versicherung des Inventars zu treffen.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Stiftung kann die Rechte und Pflichten einer Unteren Denkmalschutzbehörde für ihren Wirkungskreis wahrnehmen.

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§3 Stiftungsvermögen


(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage genannten Grundstücken mit ihrem gesetzlichen Zubehör sowie weiteren beweglichen profanen und sakralen Kunst- und Kulturgütern.

(2) Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens darf die Stiftung nur mit Zustimmung der Stiftungsbehörde annehmen.

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§4 Verwaltung


(1) Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen und die Verwaltung weiterer Stiftungen und kultureller Einrichtungen mit Zustimmung des Kuratoriums übernehmen. Die hieraus entstehenden Kosten sind der verwaltenden Stiftung zu erstatten.

(2) Die Stiftung kann die treuhänderische Verwaltung von kulturhistorisch wertvollen Denkmalen sowie beweglichen Kunst- und Kulturgütern, die sich im Eigentum oder Besitz von Kommunen befinden, übernehmen. Die Kommunen tragen die aus der treuhänderischen Verwaltung entstehenden Kosten. Der Umfang der Verwaltung ist im Einzelfall durch Vertrag zu regeln.

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§5 Stiftungsmittel


(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel erhält die Stiftung vor allem
  - aus Erträgen des Stiftungsvermögens,
  - aus Gebühren, Entgelten,
  - privater Spenden und Sponsoringverträgen,
  - aus Landeszuweisungen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter, insbesondere des Bundes und anderer Gebietskörperschaften, einzuwerben, um sie für den Stiftungszweck zu verwenden.

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§6 Organe


Organe der Stiftung sind:     Das Kuratorium und der Vorstand.

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§7 Kuratorium


(1) Das Kuratorium besteht aus neun stimmberechtigten vom Kultusminister zu berufenden Mitgliedern,
 die ehrenamtlich tätig sind.
Die Landesregierung benennt insgesamt fünf Mitglieder – jeweils ein Mitglied aus dem Kultusministerium, das den Vorsitz stellt, aus dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Staatskanzlei.

(2) Drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen berufen. Ein Mitglied wird auf Vorschlag der Katholischen Kirche berufen.

(3) Der Direktor/Die Direktorin des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie gehört dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(4) Die Mitglieder können sich vertreten lassen.

(5) Die Beschlüsse im Kuratorium kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder der sie vertretenden Personen anwesend sind.

(6) Der Vorstand der Stiftung nimmt beratend an den Sitzungen teil
.

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§8 Aufgaben des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Das Kuratorium beschließt insbesondere den Haushalts- und Stellenplanentwurf und die Geschäftsordnung der Stiftung sowie über die Einstellung und Beförderung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab der Vergütungsgruppe IIa BAT.

(2) Das Kuratorium überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand sowie dessen Geschäftsführung.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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§9 Vorstand


(1) Ein Direktor/Eine Direktorin wird als Vorstand der Stiftung auf Vorschlag des Kuratoriums durch das Kultusministerium berufen.
Die berufene Person ist Vorstand im Sinne des § 6 und hauptamtlich tätig.

(2) Der Vorstand leitet die Stiftung, führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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§10 Bedienstete


Auf die Arbeits- und Dienstverhältnisse sind die für den öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften anzuwenden.

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§11 Beirat


(1) Das Kuratorium kann einen Beirat berufen, der das Kuratorium und den Vorstand in grundsätzlichen Fragen von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen, insbesondere an den sakralen Baudenkmalen, berät. Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

(2) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:

1. zwei Personen, die die kirchlichen Bauämter vertreten,
2. eine Person, die das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie vertritt,
3. eine Person, die Mitglied des Denkmalrates ist,
4. eine Person, die die evangelischen Kirchengemeinden vertritt,
5. eine Person, die die katholischen Kirchengemeinden vertritt,
6. eine Person des öffentlichen Lebens.

(3) Der Vorstand kann zu seiner Beratung regionale Baukommissionen berufen. Den regionalen Baukommissionen sollen jeweils angehören:

1. eine Person, die die jeweilige Kommune vertritt, 2. eine Person, die das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie vertritt, 3. eine Person, die die Obere Denkmalschutzbehörde vertritt, 4. eine Person, die den/die jeweiligen Nutzer vertritt. (4) Die bestehenden Dombaukommissionen können als regionale Baukommissionen im Sinne des Abs. 3 berufen werden.

(5) Die Tätigkeit im Beirat und in den regionalen Baukommissionen ist ehrenamtlich.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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§12 Dienstsiegel


Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und dem Namen der Stiftung.

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§13 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung


(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gilt § 105 LHO.

(2) Gemäß § 111 Abs. 1 LHO prüft der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.

(3) Die nach § 109 Abs. 2 LHO durchzuführende jährliche Prüfung wird durch den Landesrechnungshof vorgenommen.

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§14 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums oder der sie vertretenden Personen und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

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§15 Auflösung der Stiftung und Vermögensrückfall; Vereinigung


(1) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(2) Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an diejenigen zurück, die es in die Stiftung eingebracht haben. Das sonstige Stiftungsvermögen fällt an das Land Sachsen-Anhalt zurück.

(3) Die Stiftung kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die einen gleichen Stiftungszweck verfolgen, vereinigt werden, wenn die zur Verwaltung berufenen Organe der Stiftung dies beschließen und die Stiftungsbehörde dem zustimmt.

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§16 Stiftungsaufsicht


Stiftungsbehörde ist das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt. Dieser obliegt auch die Stiftungsaufsicht.

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§17 Inkrafttreten


Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt am 01. 01. 2005 in Kraft.

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Anlage: Vermögen der Stiftung


 • Burg Falkenstein sowie das Museumsgut lt. Inventarverzeichnis
 • Eckartsburg, Eckartsberga
 • Jagdschloss Letzlingen
 • Konradsburg, Ermsleben
 • Schloss Bernburg
 • Schloss Goseck
 • Schloss Köthen
 • Schloss Neuenburg, Freyburg
 • Schloss Plötzkau
 • Schloss Leitzkau

 • Dom St. Mauritius und St. Katharina zu Magdeburg
 • Dom St. Stephanus und St. Sixtus zu Halberstadt;
    Domschatz lt. Inventarverzeichnis
 • Dom St. Marien zu Havelberg
 • Dom zu Halle
 • Kloster und Stiftskirche St. Pankratius Hamersleben

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